Aufgebotsverfahren

 佚名文
发布时间:2025-07-04 03:14

Zuletzt aktualisiert am: 30.06.2025

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 3 (Eigentum)
         Titel 2 (Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken)

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann, wenn das Grundstück seit 30 Jahren im Eigenbesitz eines anderen ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden. Die Besitzzeit wird in gleicher Weise berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache. Ist der Eigentümer im Grundbuch eingetragen, so ist das Aufgebotsverfahren nur zulässig, wenn er gestorben oder verschollen ist und eine Eintragung in das Grundbuch, die der Zustimmung des Eigentümers bedurfte, seit 30 Jahren nicht erfolgt ist.

(2) Derjenige, welcher den Ausschließungsbeschluss erwirkt hat, erlangt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.

(3) Ist vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses ein Dritter als Eigentümer oder wegen des Eigentums eines Dritten ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen worden, so wirkt der Ausschließungsbeschluss nicht gegen den Dritten.


Weitere Vorschriften um § 927 BGB


Erwähnungen von § 927 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 927 BGB:

Art. 233 Drittes Buch. Sachenrecht

§ 442 Aufgebot des Grundstückseigentümers; örtliche Zuständigkeit

§ 443 Antragsberechtigter

Abschnitt 6 (Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden)

§ 484 Vorbehalt für die Landesgesetzgebung

Forenposts passend zu § 927 BGB

Kleingarten kaufen ohne Grundbucheintrag

Sofern es sich aber wirklich um ein Kleingarteneigentumsgrundstück handelt, könnten die Kriterien für ein Aufgebotsverfahren gem. § 927 BGB erfüllt sein.

Aufgebotsverfahren bei Erbengemeinschaften

... Voraussetzungen nach 30 Jahren aus seinem Eigentumsrecht an dem Grundstück ausgeschlossen werden. Eintragungsgrundlagen: 1. Auflassung § 925 BGB 2. Ausschlussurteil §927 BGB * Antrag des Besitzers an das Amtsgericht auf Erlass eines Ausschlußurteils nach Zivilprozessordnung (§977 ZPO) * Es kann dazu ein Notar beauftragt ...

Hausarbeit BW öffentliches Recht - moot court 2021

Nein, § 927 BGB und §§ 430 FamFG sind nach wie vor einwandfrei privatrechtliche Normen, und damit auch ein solcher Bestandteil des Vertrages. Nach der Schwerpunkttheorie ist bei einem somit gemischten Vertrag auf den inhaltlichen Schwerpunkt und die wesentliche Prägung abzustellen.

Kurioser Fall: Grundbuchumschreibung versäumt?

... eines privaten Kaufvertrages eine Eigentumsänderung im Grundbuch eingetragen hätte. Eine Vollmacht bringt da nichts. Einzig wäre die Eigenbesitzerstellung und Aufgebot nach § 927 BGB möglich. Da hilft auch so ein privater Kaufvertrag für den Beweis. In der Flurbereinigung wurde aber die Oma als Teilnehmer geführt, warum ist es damals ...

Grundbuchberichtigung - Eigentümer löschen

Aufgebotsverfahren gem. § 927 BGB evtl. i.V.m. dem Verschollenheitsgesetz hilft. In den neuen Bundesländern kann auch ein Vertreter gem. Art 233 § 2 Abs. 3 EGBGB bestellt werden, der dann verkauft (auch Insich Geschäft möglich). Abwesenheitspfleger hilft manchmal weiter (der kann aber i.d.R. nicht verkaufen)

Herrenloses Grundstück

AW: Herrenloses Grundstück Ad 2: Ich sehe keinen. Das Aufgebotsverfahren nach § 927 BGB kann nur anstrengen, wer das Grundstück dreißig Jahre lang in Eigenbesitz hat. Ich halte auch den ganzen Ausgangspunkt für fragwürdig. Nur weil man gerne ein Grundstück hätte und den Eigentümer nicht auffinden kann, kann man ihn doch nicht enteignen lassen.

Löschungsbewilligung für die Grundschuld nach dem Tod des Begünstigten

AW: Löschungsbewilligung für die Grundschuld nach dem Tod des Begünstigten Ja, Aufgebotsverfahren ist gut. Sehr schön.

Löschungsbewilligung

Aufgebotsverfahren?

Erbe - Einrede des ungeteilten Nachlasses

Aufgebotsverfahren beantragen, §§ 1970 ff. BGB: https://www.advocatio.de/haftung_des_miterben_fuer_nachlassverbindlichkeiten.html

Entwerteter Titel als Kopie bekommen

Was kann ein Gläubiger eigentlich tun, wenn ein noch offener vollstreckbarer Titel verloren geht? Gibt es dann ein Aufgebotsverfahren?

Auskunft über Vermögen des Erblassers -> Entscheidung Ausschlagung des Erbes

Aufgebotsverfahren einleiten und Haftung auf Nachlass beschränken, §§ 1970 ff. BGB:

Sparbuch Aufgebot

Eigentümer von Sparbüchern, die ihr Buch endgültig verloren haben, leiten das Aufgebotsverfahren ein mit dem Ziel, dass dieses durch das Aufgebotsgericht letztlich für kraftlos erklärt wird, damit der Eigentümer an das Geld kommt. In aller Regel findet sich das abhanden gekommene Sparbuch nicht mehr ein, so dass das Aufgebotsverfahren zwingende ...


Entscheidungen zu § 927 BGB

OLG-THUERINGEN, 6 W 541/02

1. Das im Aufgebotsverfahren ergangene Urteil bewirkt nur die Unrichtigkeit des Grundbuchs ein, indem das dort ausgewiesene Eigentum nicht mehr besteht, so dass das Grundstück herrenlos geworden ist. 2. Mit dem Verweis auf eine rechtsbegründende Eintragung des bisherigen Eigenbesitzers versteht § 927 Abs. 2 BGB die ...

KG, 12 W 57/12

1. Bei der gemäß § 441 FamFG erforderlichen Öffentlichen Zustellung des Ausschließungsbeschlusses beginnt die Beschwerdefrist für alle Beteiligten mit Eintritt der Zustellfiktion des § 188 ZPO, wenn die öffentliche Zustellung wirksam erfolgt ist. 2. Die öffentliche Zustellung eines Ausschließungsbeschlusses ist nur dann wirksam, wenn ...

OLG-FRANKFURT-AM-MAIN, 20 W 169/11

1. Zur Glaubhaftmachung des Eigenbesitzes einer Gemeinde, die auch satzungsmäßige Vertreterin der im Grundbuch eingetragenen Eigentümerin ist 2. Eine altrechtliche Markgenossenschaft ist grundbuchfähig. Ein zu ihrem Ausschluss als Eigentümerin eingeleitetes Aufgebotsverfahren ist nur unter den Voraussetzungen des § 927 Abs. 1 Satz 3 ...

OLG-FRANKFURT-AM-MAIN, 20 W 137/10

Zur Glaubhaftmachung des Eigenbesitzes bei einer Waldinteressentengemeinschaft

LG-MOENCHENGLADBACH, 5 T 120/07

Das Aufgebotsverfahren gem. § 927 BGB, §§ 946 ff. ZPO ist auch auf nicht gebuchte Grundstücke, also solche, die bei Anlegung des Grundbuchs kein Grundbuchblatt erhalten haben, anwendbar. Dies gilt unabhängig davon, ob sie dem Buchungszwang unterliegen oder ob sie gemäß § 3 Abs. 2 GBO vom Buchungszwang befreit sind

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